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Schadstoffplakette

Über die amtlichen Feinstaubplaketten

Die Feinstaubplakette ist mittlerweile ein wichtiges Thema für viele Autofahrerinnen und Autofahrer. Sie zeigt an, wie stark ein Auto an der Feinstaubbelastung der Luft beteiligt ist. Je nach Schadstoffgruppe des Kraftfahrzeugs gibt es eine bestimmte Farbe (Grün, Gelb oder Rot).

Doch für wen ist die Feinstaubplakette eigentlich relevant?

Die Feinstaubplakette ist bisher in vielen deutschen Städten Pflicht. In sogenannten Umweltzonen benötigt man eine entsprechende Feinstaubplakette, um dort mit dem Auto fahren zu dürfen. Über den Erwerb einer Umweltplakette können Autofahrerinnen und Autofahrer selbst entscheiden. Die amtlichen Feinstaubplaketten erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem GTÜ-Sachverständigen.

Einstufung in Schad­stoff­gruppen nach Emissions­schlüssel­nummern

PM = Partikel­minderung, PMS = PM-System, PMK = PM-Klasse
* Diesel-Pkw > 2,5 t zulässiger Gesamt­masse mit nach­gerüstetem Partikel­filter
** Eintrag in den Fahr­zeug­papieren oder mit Hersteller­bescheinigung
Quelle: § 6 (3) Satz 4 Ver­ordnung zum Erlass und zur Änderung von Vor­schriften über die Kenn­zeichnung emissions­armer Kraft­fahr­zeuge

Euro-5- und Euro-6-Fahr­zeuge werden bei der Ver­gabe von Fein­staub­plaketten mit einer grünen Plakette ver­sehen.

Hinweis

Kraft­fahr­zeuge mit Antrieb ohne Ver­brennungs­motor (z. B. Elektro­motor, Brenn­stoff­zellen­fahr­zeuge) werden der Schad­stoff­gruppe 4 (grüne Plakette) zu­geordnet.

Das Datum der Erst­zulassung finden Sie in der Zulassungs­bescheinigung im Feld B.

Umweltzonen in Deutschland

Umwelt­zonen, Durch­fahrts­beschränkungen und Luft­reinhalte­pläne finden Sie beim Umwelt­bundes­amt.

Welche Kraft­fahr­zeuge sind betroffen?

Pkw, Busse und Lkw.

Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:

  • Arbeitsmaschinen

  • Land- und forst­wirtschaftliche Zug­maschinen

  • zwei- und drei­rädrige Kraft­fahrzeuge

  • Fahrzeuge mit Sonder­rechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)

  • mobile Maschinen

  • Fahrzeuge, mit denen außer­gewöhnlich geh­behinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwer­behinderten­ausweis

  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammen­arbeit

  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundes­wehr für unaufschieb­bare Fahrten zur Wahr­nehmung hoheit­licher Aufgaben

  • Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen

In der Zulassungs­bescheinigung Teil I steht die relevante Schlüssel­nummer in Feld 14.1, bei älteren Fahrzeug­scheinen im Feld „zu 1“. Relevant sind jeweils die letzten beiden Ziffern.

Einstufung Feinstaubplakette
Umweltplakette
Schadstoffplakette Grün
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