Schadstoffplakette
Über die amtlichen Feinstaubplaketten
Die Feinstaubplakette ist mittlerweile ein wichtiges Thema für viele Autofahrerinnen und Autofahrer. Sie zeigt an, wie stark ein Auto an der Feinstaubbelastung der Luft beteiligt ist. Je nach Schadstoffgruppe des Kraftfahrzeugs gibt es eine bestimmte Farbe (Grün, Gelb oder Rot).
Doch für wen ist die Feinstaubplakette eigentlich relevant?
Die Feinstaubplakette ist bisher in vielen deutschen Städten Pflicht. In sogenannten Umweltzonen benötigt man eine entsprechende Feinstaubplakette, um dort mit dem Auto fahren zu dürfen. Über den Erwerb einer Umweltplakette können Autofahrerinnen und Autofahrer selbst entscheiden. Die amtlichen Feinstaubplaketten erhalten Sie bei Ihrer/Ihrem GTÜ-Sachverständigen.
Einstufung in Schadstoffgruppen nach Emissionsschlüsselnummern
PM = Partikelminderung, PMS = PM-System, PMK = PM-Klasse
* Diesel-Pkw > 2,5 t zulässiger Gesamtmasse mit nachgerüstetem Partikelfilter
** Eintrag in den Fahrzeugpapieren oder mit Herstellerbescheinigung
Quelle: § 6 (3) Satz 4 Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
Euro-5- und Euro-6-Fahrzeuge werden bei der Vergabe von Feinstaubplaketten mit einer grünen Plakette versehen.
Hinweis
Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zugeordnet.
Das Datum der Erstzulassung finden Sie in der Zulassungsbescheinigung im Feld B.
Umweltzonen in Deutschland
Umweltzonen, Durchfahrtsbeschränkungen und Luftreinhaltepläne finden Sie beim Umweltbundesamt.
Welche Kraftfahrzeuge sind betroffen?
Pkw, Busse und Lkw.
Ausgenommen von dieser Verordnung sind folgende Fahrzeuge:
-
Arbeitsmaschinen
-
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
-
zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
-
Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVZO (z. B. Blaulicht)
-
mobile Maschinen
-
Fahrzeuge, mit denen außergewöhnlich gehbehinderte, blinde oder hilflose Personen fahren oder gefahren werden, bei Nachweis von „aG“, „H“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis
-
Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
-
zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
-
Oldtimer mit H-/07er-Kennzeichen
In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht die relevante Schlüsselnummer in Feld 14.1, bei älteren Fahrzeugscheinen im Feld „zu 1“. Relevant sind jeweils die letzten beiden Ziffern.


